Mi, 24. März 2021

Neue Corona-Maßnahmen

24. März 2021 | Ein Überblick unter welchen Bedingungen Golfsport derzeit ausgeübt werden darf

Von ÖGV

Sehr geehrte Golferinnen und Golfer,

Der ÖGV informiert alle österr. Golfanlagen laufend, detailliert und immer sehr zeitnah über Verordnungen, Richtlinien, rechtliche Begleittexte und Stellungnahmen, usw.

Verständlicherweise haben aber zurzeit auch viele GolferInnen diverse Fragen und es besteht einige Unsicherheit, was im Golfsport erlaubt ist, was nicht und welche Vorschriften es gibt.

Ein paar der meistgestellten Fragen/Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.

PS: Die ab kommender Woche tatsächlich geltenden Verordnungen für Wien/NÖ/Burgenland sind noch nicht im Detail ausgearbeitet und noch nicht veröffentlicht. Selbstverständlich werden wir Sie nach Vorliegen der Verordnungen wieder bestmöglich am Laufenden halten.

GENERELLES ZU FLIGHT-GRÖSSE UND STARTZEIT-INTERVALLEN

Im Golfsport sind Flight-Größen bis zu max. 4 Spieler nicht nur üblich, sondern aktuell grundsätzlich auch unter bestimmten Bedingungen nach wie vor möglich.

Die u. A. für Veranstaltungen bzw. „geplante Zusammenkünfte“ bestehende Regelung, dass bei der Sportausübung sich nur 2 Haushalte (usw. bzw. siehe nachstehend) treffen dürfen, ist für Golf insofern nicht relevant bzw. einschränkend, da das „lose“ Golfspiel mehrerer Personen (eine Golfrunde) weder als Veranstaltung noch als geplante Zusammenkunft im Sinne der aktuellen Verordnung zu werten ist, sondern wohl unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs 2 Z 2 fällt. Anders ist dies betreffend Golf-Turnieren, Gruppen-Trainings u.dgl. zu bewerten (s. nachfolgend).

Übliche Startzeiten-Intervalle von 8-12 Minuten sind ebenfalls nicht reglementiert bzw. behördlich einschränkend vorgegeben, da im Golf über Flight-Größe und geregelte Startzeiten-Intervalle ungewünschte „nennenswerte Gruppenansammlungen“ nicht vorkommen.

Selbstverständlich ist jedenfalls der per Verordnung vorgeschriebene Mindestabstand von 2 Metern (kann kurzfristig unterschritten werden) und allenfalls die FFP2-Maskenpflicht (Indoor) und die 20m2-Pflicht/Kundenbereich (Indoor und Outdoor) einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regelungen wird aber auf der Golfanlage bzw. auf dem Golfplatz mit Sicherheit kein Problem darstellen.

Welche Sportstätten dürfen für die Sportausübung genutzt werden?

Aktuell darf Sport nur im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Auf Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.

Indoor-Sportstätten müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen ist nur der Spitzensport.

Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden?

Aktuell darf Sport nur alleine (jederzeit),

  • mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand),
  • mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand),
  • mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand),
  • mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand),
  • mit maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand).
  • oder Outdoor mit max. zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen (nur zwischen 6 und 20 Uhr) mit zwei Meter Abstand betrieben werden.

Auf Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.

Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Indoor-Sportstätten müssen geschlossen bleiben.

Zu anderen Personen muss mindestens zwei Meter Abstand gehalten werden. Der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, darf kurzfristig unterschritten werden. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte LebenspartnerInnen, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.

Sind Sportveranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen, …) für Erwachsene oder Kinder/Jugendliche erlaubt?

Derzeit sind Veranstaltungen und geplanten Zusammenkünfte (außer Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, Lebenspartnern, einzelne Angehörige bzw. einzelne Bezugspersonen und maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger), um Sport zu betreiben, nur mit max. zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand, Outdoor erlaubt. Dabei ist ein Präventionskonzept und Contact Tracing notwendig.

Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss eine FFP2-Maske getragen werden.

An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch organisatorische Maßnahmen (räumliche/bauliche Trennung, zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.

Sind Sport-Camps/Ferienlager erlaubt?

Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Sportcamps/Ferienlager) sind Outdoor mit bis zu 10 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind hier nicht mitzuzählen.

An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie das Tragen einer FFP2-Maske kann entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept vorgesehen ist.

Der Veranstalter hat ein COVID-19-Präventionskonzept mit folgenden Inhalten vorzuweisen:

  • Schulung der Betreuungspersonen
  • spezifische Hygienemaßnahmen
  • organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss eine FFP2-Maske getragen werden.