Do, 29. April 2021

Geplante Öffnungsschritte / 19. Mai 2021

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den geplanten Öffnungsschritten ab 19. Mai 2021

Von ÖGV

Sehr geehrte Golferinnen und Golfer,

erfreulicherweise hat das BM Soziales, Gesundheit, Pflege u. Konsumentenschutz dieses Mal die mit 19. Mai 2021 geplanten Öffnungsschritte durchaus frühzeitig bekannt gegeben.

Bis zu den geplanten Öffnungsschritten am 19. Mai sind leider weiterhin keine Golf-Turniere (Veranstaltungen) möglich!

Was ist für uns Golfer/innen zu erwarten (ab 19. Mai):
  • Sportausübung in sportartüblicher Mannschaftsgröße wieder möglich (4-er Flights)
  • Golf-Turniere (Veranstaltungen) wieder möglich
  • Registrierungspflicht für Teilnehmende/Besucher
  • Zutrittstests f. Veranstaltungen vorgeschrieben (derzeit noch in Verhandlung)
Was ist für die Gastronomie zu erwarten (ab 19. Mai):
  • Zutrittstests
  • Registrierungspflicht
  • Indoor und Outdoor wieder möglich
  • Indoor Gästegruppen mit max. 4 Erwachsenen (+ dazugehörige Kinder)
  • Indoor Konsumation nur sitzend, kein Barbetrieb
  • FFP2-Maskenpflicht, sofern nicht am zugewiesenen Sitzplatz
  • Outdoor Gästegruppen mit max. 10 Personen
  • Tisch-Abstand mind. 2 Meter
  • Sperrstunde max. 22 Uhr
Vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen f. Verein, Gastronomie, Veranstalter (ab 19. Mai):
  • Erstellung/Umsetzung eines Covid-19 Präventionskonzept
  • Ein Covid-Beauftragter ist zu benennen
  • Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen
Allgemeine Informationen (ab 19. Mai):
  • Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht.
  • Für die Zeit von 5:00 bis 22:00 Uhr gilt außerhalb des privaten Wohnbereichs:
    • Im Freien sind Treffen von maximal 10 Personen möglich.
    • Indoor von max. 4 Erwachsenen (+ Kindern).
    • Für Treffen ab 11 Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
  • Zutrittstests-Gültigkeit von:
    • Selbsttest mit digitaler Lösung = 24h
    • Antigentest = 48h
    • PCR-Test =72h
  • Testausnahmen für genesene und geimpfte Menschen:
    • Personen, die mit Sars-Cov-2 infiziert waren, sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit. Sobald die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen ist, werden auch geimpfte Menschen von der Testpflicht ausgenommen sein. Dies gilt ein Jahr lang ab Tag 22 nach der Erstimpfung.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir darüberhinausgehende Detailfragen erst nach Vorliegen der gültigen Verordnung beantworten können.