Di, 18. Mai 2021

COVID-19 Öffnungsverordnung

Ergänzende Informationen zur COVID-19 Öffnungsverordnung | Gültig ab 19. Mai 2021 | UPDATE: KEINE Maskenpflicht im Freien!

Von ÖGV

Geschätzte Golferinnen und Golfer,
sehr geehrte Damen und Herren !

Update 19.5.: Maskenpflicht wird zurück genommen!

Soeben wurde die 2. Novelle zur Covid-19 Öffnungsverordnung veröffentlicht.

„In §8 Abs. 6 Z1 wird vor dem Wort „ausgenommen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“, eingefügt …“

Das heißt: Auf Sportanlagen ist IM FREIEN KEINE MASKE mehr vorgeschrieben!

 

Mit 19.5.2021 tritt die neue „Covid-19 Öffnungsverordnung“ in Kraft.

Diese hat verständlicherweise schon jetzt unter Golfspielern zu einigen Diskussionen, Unverständnis und viel Unmut gesorgt.

Die sehr umfassende und alle Lebensbereiche betreffende Verordnung bringt durchaus auch Gutes und auch wiedergewonnene „Freiheiten“ zurück, aber manche Vorschriften sind durchaus eher als „Verschärfung“ und „massive Einschränkung“ zu sehen.

Wo liegt aus unserer Sicht das für den Golfsport größte Problem bzw. Versäumnis ?

Im Gegensatz zu allen diesbezüglichen Verordnungen der letzten Monate differenziert diese „Öffnungsverordnung“ nun nicht zwischen Outdoor- und Indoor-Sport, nicht mehr zwischen Kontaktsport, Mannschafts- oder Individualsport, nicht mehr zwischen „höheres Risiko – kein Risiko“. Für manche Sportarten ist dies ein Vorteil, für den in der freien Natur ausgeübten, völlig kontakt- und gefahrlosen Golfsport tatsächlich unverständlich und nachteilig.

Wir dürfen Ihnen jedenfalls versichern, dass der Österr. Golf-Verband – auch in sehr guter Zusammenarbeit mit anderen Vertretern des organisierten Sports – laufend in Gesprächen mit den zuständigen Behörden stand und steht, um im Zuge einer hoffentlich rasch erfolgenden Nachbesserung (2. Novellierung der Verordnung), der täglichen Praxis besser und sinnvoller entsprechenden Regelungen zu finden.

Die Leidtragenden sind zurzeit vor allem die Golfanlagen und deren Mitarbeiter. Der administrative Aufwand, um die Verordnung korrekt und tagtäglich umzusetzen ist enorm.

Wir möchten Sie daher herzlich ersuchen, bitte unterstützen auch Sie persönlich Ihre Golfanlage bei der Umsetzung der behördlichen Vorschriften.

 

Trotz berechtigter Kritik, nun aber auch zu den „guten Teilen“ der Verordnung:
  • Für den einzelnen Golfer birgt diese doch einen großen Schritt in Richtung Normalität.
  • Seit Monaten ist ab 19.5. die Ausübung des Golfsports wieder uneingeschränkt gestattet.
  • Somit sind auch wieder übliche 4er-Flights ohne Begrenzung einer Haushaltsanzahl möglich.
  • Auch Golfturniere (Veranstaltungen/Zusammenkünfte) sind ohne nennenswerte Einschränkungen  erlaubt. Auch Gruppenkurse/-trainings sind bis max. 10 Pers. durchführbar.
  • Und last but not least, auch die Clubgastronomie ist endlich wieder geöffnet und eine Stärkung vor der Runde oder der gemütliche Abschluss eines schönen Golftages kann wieder mit einem guten Abendessen und Getränken stattfinden.
Nun zum sogenannten „3G-Nachweis“

Wie wir es aus den vergangenen Monaten bereits kennen, bringen Lockerungen an der einen Stelle zumeist auch Verschärfungen an anderer Stelle mit sich. Golfanlagen, rechtlich gesehen „ nicht öffentliche Sportanlagen“, fallen ab 19. Mai auch unter die nahezu alle Bereiche des öffentlichen Lebens bestimmende 3G-Regel. Daher ist auch für Golfer ein Nachweis einer sogenannten „geringen epidemiologischen Gefahr“ behördlich vorgeschrieben.

Somit ist das Betreten von Golfanlagen mit in Kraft treten der neuen Verordnung nur noch für Getestete, Genesene und Geimpfte gestattet. Bitte diesen 3G-Nachweis direkt nach Ankunft auf der Golfanlage im Sekretariat (bzw. der dafür ausgewiesenen Stelle) erbringen.

Hier ein Überblick, wie dieser Nachweis aussehen kann (inkl. Gültigkeitsdauer):

Nachweis für Getestete

  • Antigentest zur Eigenanwendung – nicht älter als 24 Stunden
  • Antigentest einer „befugten Stelle“ – nicht älter als 48 Stunden
  • PCR-Test einer „befugten Stelle“ – nicht älter als 72 Stunden
  • Schultests für Kinder und Jugendliche gültiger negativer Schultest (Test-Pickerl)

Nachweis einer Impfung            

  • Erstimpfung (ab dem 22. Tag) – nicht älter als 3 Monate
  • Zweitimpfung – Erstimpfung nicht älter als 9 Monate
  • Nur eine Impfung vorgesehen – ab dem 22. Tag, nicht älter als 9 Monate

Nachweis für Genesene

  • Ärztl. Bestätigung einer überstandenen Infektion – nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis „neutralisierende Antikörper“ – nicht älter als 3 Monate

Weitere Möglichkeit für den Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ vor Ort

  • Antigentest z. Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers – für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten

 

Ihr ÖGV