Mo, 22. November 2021

COVID-19 Update

Die wichtigsten Infos zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betr. Ausübung des Golfsports zusammengefasst

Von ÖGV

Liebe Golf-Community,

nachfolgend dürfen wir Ihnen die gestern am Abend erschienene 5. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG, welche mit Beginn des heutigen Tages in Kraft getreten ist, in Bezug auf die Ausübung des Golfsports erläutern.

Diese Verordnung regelt den Bundesweiten „Lockdown“, welcher in der vergangenen Woche durch die Bundesregierung verkündet wurde und ist bis zur nächsten Evaluierung am 1. Dezember 2021 in Kraft. Aller Voraussicht nach werden die getroffenen Regelungen bis zumindest 13. Dezember 2021 verlängert. 

Generell ist das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport untersagt, Ausnahmen von diesem Verbot gibt es erfreulicherweise wieder für Sportarten, welche ausschließlich im Freien ausgeübt werden und bei deren Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt
 

Folgende Regelungen sind dabei durch den Gesetzgeber vorgegeben:

  • Auf Sportstätten gilt für das Betreten zum Zweck der Sportausübung wie bisher weiterhin 2G
  • Betreten der Sportstätten ausschließlich zur Ausübung von Sport >> Golfrunde, Driving Range etc. 
  • Betreten von geschlossenen Räumen nur sofern für die Ausübung im Freiluftbereich notwendig >> Caddyraum, Garderoben zur Abholung von Equipment
  • Aus- und Fortbildung nur gegenüber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen >> Einzelunterricht und Unterricht ggü. Personen aus einem Haushalt sind gestattet


Ausübung von Sport im Freien nur mit folgenden Personen:

  • Personen aus dem gemeinsamen Haushalt
  • nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Lebenspartner
  • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister)
  • einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird
  • Personen, welche zu Aus- und Fortbildungszwecken notwendig sind
  • unterstützungsbedürftigen bzw. unterstützenden Personen 


Somit ist der reine Golfbetrieb inkl. Nutzung der Trainingsanlagen auch während diesem Lockdown möglich. Das Betreten der geschlossenen Räumlichkeiten ist auf mit der Ausübung des Sports verbundene Notwendigkeiten beschränkt  – in allen geschlossenen Räumlichkeiten gilt eine generelle FFP2 Maskenpflicht. 

Nicht erlaubt sind das Verweilen auf der Anlage abseits der Sportausübung sowie die Durchführung von Veranstaltungen, Turnieren, Gruppentrainings etc. 



Wir weisen darauf hin, dass von unserer Seite nur zu bundesweiten Maßnahmen informiert werden kann. Etwaige Änderungen werden wir natürlich möglichst zeitnah kommunizieren. 

HIER GEHT ES ZU DEN GEÖFFNETEN ANLAGEN!

Wir wünschen Ihnen einen schönen Jahresausklang.
Bleiben Sie gesund!

Ihr „ÖGV-Team“