Alles, was (im Golf) Recht ist

Von Ute E. Egermaier

Anfütterung hat nichts mit Körpergewicht und Klimapflege nichts mit der Erderwärmung zu tun: Dr. Christoph Jeannée, Rechtsanwalt in Wien, erklärt uns das seit 1. 1. 2013 geltende Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz.

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Dr. Christoph Jeannèe

Das waren noch Zeiten: Firma XY lädt ihre wichtigsten Kunden zu einer kleinen Golfrunde oder einem großen Golfturnier mit Abendessen oder in den VIP-Club bei einem großen Golf-Event und verköstigt ihre wichtigsten Kooperationspartner und Entscheidungsträger. Alles aus und vorbei, das schreit nach „Sauerei“!

Am 1. 1. 2013 trat die neueste Novelle des Korruptionsstrafrechtsgesetzes in Kraft. Was man in Zusammenhang mit Golf noch darf, wen man noch wie einladen kann und wie man sich sonst am Golfplatz geschäftlich verhält, ohne gleich den „Tango Korrupti“ zu tanzen, erfahren Sie hier.

 

Herr Dr. Jeannée, fast die Hälfte der Eventmanager wurde in den letzten Jahren ziemlich auftragslos, da es viele Unternehmen nicht mehr wagen, Kunden-Incentives zu organisieren. Was ist passiert?

Die Verrechtlichung im Sport wird immer strenger. Es ist ja auch in der Vergangenheit einiges passiert. Und dem möchte der Gesetzgeber – auch international – einen rechtlichen Riegel vorschieben. Durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz, das mit 1. 1. 2013 in Kraft trat, wurden einige Verschärfungen im Bereich der Bestechungsdelikte vorgenommen. Das hat sich natürlich auch auf diverse Golfevents ausgewirkt. Golf bietet ja auch eine interessante Plattform für Entscheidungsträger.

Man traut sich ja auch kaum noch, einen befreundeten Geschäftspartner einzuladen, was darf man denn eigentlich noch?

Vorweg ist einmal die große Unterscheidung zwischen Privatbereich und Amtsträgerbereich zu treffen. Befinde ich mich im privaten Bereich, ist ein strafbares Verhalten nur dann möglich, wenn jemand zu pflichtwidrigem Verhalten gebracht wird und seiner Gesellschaft schadet respektive nur als Einzelner profitiert – zum Beispiel: Untreue nach § 153 StGB ist, wenn jemand seine Funktion missbraucht und der Gesellschaft damit Schaden zufügt.

Wie grenze ich den privaten Bereich ein?

Der private Bereich sind alle Privatpersonen und Personen, die für Privatunternehmen tätig sind. Es können aber auch diese unter das Antikorruptionsstrafrecht fallen: Dies ist nunmehr in § 309 StGB geregelt, dabei handelt es sich im Gegensatz zur alten Regelung jetzt um ein Offizialdelikt. Korruption oder Bestechung kann daher auch dann vorliegen, wenn dem privaten Dienstnehmer ein Vorteil bzw. eine Zuwendung angeboten, versprochen oder gewährt wird, damit er gegen Gesetze, Verträge, Unternehmensrichtlinien oder Weisungen verstößt. Sowohl Bestechungsnehmer als auch Bestechungsgeber (Absatz 2) sind zu bestrafen. Das ist auch international gesetzlich so geregelt. Es wurden Änderungen auch auf die Höhe des Bezugs vorgenommen. Einerseits entfiel die Geringfügigkeitsgrenze von circa 100 Euro zur Gänze, andererseits führt eine Überschreitung der Wertgrenze von 3.000 Euro zu strengeren Strafen für Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer. Übersteigt der Wert die 50.000-Euro-Grenze, dann drohen Haftstrafen bis zu fünf Jahren.

Und was sind dann genau Amtsträger?

Das ist im Moment gar nicht so leicht durchschaubar, weil mit der neuen Gesetzesänderung der Begriff des Amtsträgers erweitert worden ist. Klar sind einmal alle klassischen Beamten. Unter den Begriff des Amtsträgers fallen jetzt auch Dienstnehmer sogenannter staatsnaher Unternehmen und Personen öffentlichen Rechts, Organe und Dienstnehmer von ausgegliederten Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften), wenn sie im Einfluss-bereich einer Gebietskörperschaft, mittelbar oder unmittelbar, stehen. Das kann selbst ein Kfz-Mechaniker sein, der ein Prüf-Pickerl ausstellt. Auch ein Arzt, der über Medikamentenbudgets in Spitälern entscheidet. Alle privaten Sicherheitsfirmen, die in staatsnahen Betrieben Überprüfungen durchführen, Universitätsprofessoren, Funktionäre bei Interessenvertretungen (Kammern) und Nationalbankangestellte.

Welche Tatbestände bringen mich bei Amtsträgern in Teufels Küche?

Im öffentlichen Sektor ist es egal, ob es zu einer pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen -Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts führt. Da ist sowohl der Nehmer als auch der Geber wegen Bestechlichkeit, Vorteilszuwendung, Vorteilsannahme oder Beeinflussung zu bestrafen. Dafür reicht schon, wenn man einen erweiterten Vorsatz nachweisen kann. Bei Amtsträgern gilt auch die Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB als strafbar. Da gilt auch schon als kleine Untreue, wenn ein Amtsträger einen kleinen Vermögensvorteil annimmt und diesen nicht weitergibt.

Gibt es auch Ausnahmen, die diese Regeln bestätigen?

Ja, es gibt Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist. Zum Beispiel im Rahmen einer Veranstaltung, wenn es für die geladene Person kein reines Privatvergnügen bedeutet, etwa Repräsentationsverpflichtungen. Eröffnet der Sportminister die Austrian Open, dann fallen die VIP-Karten für ihn und seine Mitarbeiter nicht unter strafbare Handlung. Lädt allerdings nicht der Veranstalter selbst ein, sondern wird ein „VIP-Paket“ von einem Dritten zur Verfügung gestellt, ist die Beurteilung schwieriger. Ein zweiter Vorteil wären orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten kleinen Werts, bis 100 Euro. Aber nur wenn der Vorteil zur Beeinflussung führt und nicht zu einer ungebührlichen Handlung. Richter jedoch haben ein striktes Verbot der Geschenkannahme.

Also kann man mehrmals kleine Geschenke machen?

Nein, das wäre dann eine gewerbsmäßige strafbare Handlung laut § 70 StGB. Das wird gültig, wenn man mit Absicht sich vornimmt, sich durch wiederkehrende auch kleine Vorteile eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ausnahme drei wäre, wenn Vorteile für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, auf die der Amtsträger keinen Einfluss hat.

Was ist unter diesen Umständen ein gemeinnütziger Zweck?

Darunter versteht man Zwecke, deren Erfüllung nach § 35 BAO die Allgemeinheit fördert, das heißt, dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Zusammenfassend könnte man sagen, dass nach der neuen Rechtslage ein Fordern von Vorteilen immer, ein Annehmen und Sich-versprechen-Lassen von Vor-teilen über 100 Euro für pflichtgemäße Amtsgeschäfte nur dann verboten ist, wenn es sich um einen ungebührlichen Vorteil handelt. So gibt es für den Vorteilsgeber keine Geringfügigkeitsgrenze, er fällt immer unter die Strafbarkeit.

Gibt es sonst noch wichtige rechtliche Gegebenheiten für Golfer?

Einer der wichtigsten Punkte ist ein sozialversicherungstechnischer. Ein Unfall, der im Rahmen einer von der Firma organisierten Golfveranstaltung passiert, gilt nicht als Arbeitsunfall. Auch, dass ein Gastgeber nicht für die Handlungen, die sein Gast am Golfplatz setzt, verantwortlich ist. Sprich: Trifft der Gast einen anderen Spieler mit einem Golfball oder zerstört der Gast fremdes Eigentum, ist noch immer der Gast selbst dafür verantwortlich. Und für Golfplatzbetreiber: Der Golfplatzbetreiber ist verpflichtet, bauliche Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ein Golfball auf einem Nachbargrundstück landen könnte. Das könnte eine lebensgefährliche Situation hervorrufen und ist daher zu verhindern. Tritt ein Schaden ein, so steht in der Regel ein Schadenersatzanspruch zu, respektive könnte es strafrechtliche Konsequenzen wegen Fahrlässigkeit haben.

Herzlichen Dank für das Gespräch!

 

Dr. jur. Christoph Jeannée, geboren 1973 in Wien, verheiratet und Vater zweier Kinder, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der JEANNÉE Rechtsanwalt GmbH mit Sitz in Wien.

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